VfR Jugend

Walter Koller

Walter Koller

Jugendleiter

Mail: jugendleiter@vfr1920.de

Vereinsverantwortlicher für Kinder- und Jugendschutz im Verein

Unsere Jugend ist ein wichtiger Bestandteil unseres Vereins. Schließlich sind unsere jugendlichen Mitglieder die Zukunft des Vereins, egal ob als Spieler/in, im Ehrenamt oder als Teil der Vereinsgemeinschaft. Wir freuen uns sehr, dass so viele Kinder und Jugendliche beim VfR sind und jedes Jahr neu dazukommen.

Wir bieten unserer Jugend ein sicheres Umfeld, in dem

  • sich die Kinder und Jugendlichen wohl fühlen
  • sich fußballerisch und persönlich weiterentwickeln
  • Spaß am Fußball haben
  • der Gemeinschaftssinn gefördert wird und
  • sie geschützt sind

Leider liest man immer wieder von Übergriffen und Fällen sexueller Gewalt in Vereinen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist daher eine grundlegende Anforderung, der jeder Verein gerecht werden muss. Letztlich ist der gelebte Schutz von Kindern und Jugendlichen vor verschiedenen Formen von Gewalt ein Qualitätsmerkmal für den Verein.

Grund genug, dass der VfR dieses Thema aufgearbeitet hat. Das Ergebnis sehen Sie nachfolgend. Uns ist wichtig zu betonen, dass es sich nicht „nur um Worte auf einem Blatt Papier“ handelt. Wir haben diese Werte bisher schon gelebt und werden das auch zukünftig tun. Aber gerade der Ehrenkodex gibt allen Beteiligten im Verein Handlungssicherheit zum Schutz der Persönlichkeitsrechte unserer Kinder und Jugendlichen. Und nicht zuletzt setzen wir ein deutliches Signal in Richtung „potenzieller Gefährder“ – wir sind aufmerksam.

Kinder- und Jugendschutz im Verein

Kinder- und Jugendliche im Verein
Beim VfR sind über 150 Kinder und Jugendliche Mitglied; ein Großteil davon ist als Jugendspielerin oder Jugendspieler aktiv. Für den Verein bedeutet dies eine hohe Verantwortung, denn die Eltern vertrauen uns ihre Kinder während des Trainings, der Spiele und der Fahrten an. Sie vertrauen darauf, dass sie bei uns in guten Händen sind. Für uns ist dieser Vertrauensvorschuss Verpflichtung, bei der Betreuung der Kinder und Jugendlichen stets unser Bestes zu geben. Nicht nur, weil es sich „einfach so gehört“. Auch, weil der Gesetzgeber in verschiedenen Rechtsgrundlagen, zum Beispiel dem Bundeskinderschutzgesetz, das besondere Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen festgelegt hat.

Wer ist noch Kind, wer bereits Jugendlicher? Das Jugendschutzgesetz hat Altersgrenzen definiert, an denen wir uns orientieren:

  • Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
  • Jugendliche sind zwischen 14 und 17 Jahre alt.

Jugendliche dürfen im Sinne des Gesetzgebers verständlicherweise mehr als Kinder, zum Beispiel sich länger alleine in der Öffentlichkeit aufhalten. Für uns gilt: Der Verein hat für alle Kinder und Jugendlichen dieselbe Verantwortung.

Schutz der Persönlichkeitsrechte im Verein
Wir können zurecht behaupten, dass sich die Kinder und Jugendlichen bei uns bisher schon immer in besten Händen befunden haben. Unsere Ehrenamtlichen haben sich mit Engagement, Einsatz und Fürsorge eingebracht und konnten den Schutzbedürfnissen der Kinder und Jugendlichen stets gerecht werden. Trotzdem haben wir Anfang 2017 eine allgemeine Information des Landratsamtes Waldshut aufgegriffen, um dieses wichtige Thema neu zu beleuchten.

Über ein Jahr haben wir recherchiert, Gespräche geführt und unterschiedliche Informationen vom Deutschen Fußballbund (DFB), vom Südbadischen Fußballverband (SBFV) und der Deutschen Sportjugend (dsj DSOB) gesichtet. Uns war schnell klar, dass wir unser bisheriges Tun unbedingt schriftlich dokumentieren müssen und darüber hinaus neue Anforderungen einfügen wollen. Nicht weil es akut dringlich gewesen wäre, sondern weil es wichtig ist, Kinder- und Jugendschutz im Verein transparent für alle Beteiligten darzustellen.

Der Vorstand des VfR hat in seiner Sitzung vom 08.05.2018 die Leitlinie „Kinder- und Jugendschutz im Verein“ beschlossen. Diese beinhaltet

  • den Ehrenkodex Jugend mit Verhaltensregeln
  • Verantwortliche für die Umsetzung
  • Ansprechpartner im Verein und
  • einen Interventionsleitfaden bei Unsicherheiten, Verdachts- und Vorfällen

Alle Vereinsmitglieder, die bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen, sind ausführlich informiert und haben sich mit ihrer Unterschrift zur Umsetzung verpflichtet. Dies sind alle Trainer/-innen und Betreuer/-innen mit Spielern/-innen unter 18 Jahren und alle Vorstandsmitglieder.

Ehrenkodex Jugend

01 » Ich werde die Persönlichkeit jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen achten und dessen Entwicklung unterstützen. Die individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die der anderen Vereinsmitglieder werde ich respektieren.

02 » Ich werde Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei ihrer Selbstverwirklichung zu angemessenem sozialen Verhalten anderen Menschen gegenüber anleiten. Ich möchte sie zu fairem und respektvollem Verhalten innerhalb und außerhalb der sportlichen Angebote gegenüber Mensch und Tier erziehen und sie zum verantwortungsvollen Umgang mit der Natur und der Mitwelt anleiten.

03 » Ich werde sportliche und außersportliche Angebote stets an dem Entwicklungsstand der mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausrichten und kinder- und jugendgerechte Methoden einsetzen.

04 » Ich werde stets versuchen, den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerechte Rahmenbedingungen für sportliche und außersportliche Angebote zu schaffen.

05 » Ich werde das Recht des mir anvertrauten Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf körperliche Unversehrtheit achten und keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexualisierter Art, ausüben.

06 » Ich werde dafür Sorge tragen, dass die Regeln der jeweiligen Sportart eingehalten werden. Insbesondere übernehme ich eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping und Medikamentenmissbrauch sowie gegen jegliche Art von Leistungsmanipulation.

07 » Ich biete den mir anvertrauten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen für alle sportlichen und außersportlichen Angebote ausreichende Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten.

08 » Ich respektiere die Würde jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und verspreche, alle jungen Menschen, unabhängig ihrer sozialen, ethnischen und kulturellen Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischen Überzeugung, sexuellen Orientierung, ihres Alters oder Geschlechts, gleich und fair zu behandeln sowie Diskriminierung jeglicher Art sowie antidemokratischem Gedankengut entschieden entgegenzuwirken.

09 » Ich möchte Vorbild für die mir anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sein, stets die Einhaltung von sportlichen und zwischenmenschlichen Regeln vermitteln und nach den Gesetzen des Fair Play handeln.

10 » Ich verpflichte mich einzugreifen, wenn in meinem Umfeld gegen diesen Ehrenkodex verstoßen wird. Ich ziehe im „Konfliktfall“ professionelle fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere die Verantwortlichen auf der Leitungsebene. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle.

11 » Ich verspreche, dass auch mein Umgang mit erwachsenen Sportlerinnen und Sportlern auf den Werten und Normen dieses Ehrenkodexes basiert.

Erweitertes Führungszeugnis
Die Vereinsverantwortlichen haben sich mit dem „Ehrenkodex Jugend“ verpflichtet, gegenseitig einzugreifen, sollte dagegen verstoßen werden. Diese Selbstkontrolle ist wichtig und unersetzlich. Der Verein braucht aber schon im Vorfeld größtmögliche Sicherheit, dass Trainer/-innen und Betreuer/-innen charakterlich geeignet sind. Neben dem persönlichen Eindruck möchten wir eine „bestmöglich kontrollierbare Grundlage“. Alle Jugendtrainer,/-innen, Betreuer/-innen und Vorstandsmitglieder haben daher dem Verein ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt, um eine strafrechtliche Vorgeschichte auszuschließen. Das Führungszeugnis wird regelmäßig alle drei Jahre neu beantragt und vorgelegt.
Ansprechperson bei Unsicherheiten, Verdachts- und Vorfällen

Ansprechperson bei Unsicherheiten, Verdachts- und Vorfällen ist

Yvonne Gassmann
Mail: yvonne.gassmann@ost.ch

Wir freuen uns sehr, dass wir Yvonne für diese Aufgabe gewinnen konnten. Aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als Professorin und Departementsleiterin Soziale Arbeit an der OST – Ostschweizer Fachhochschule ist sie als Ansprechpartnerin fachlich und sozial erstklassig qualifiziert. Yvonne hat uns bereits bei der Ausarbeitung des Konzepts unterstützt. Herzlichen Dank

Jugendordnung

§ 1 Grundsatz

(1) Diese Jugendordnung wurde nach § 20 der Vereinssatzung vom Hauptvorstand erlassen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Diese Jugendordnung konkretisiert Ziele, Aufgaben und Organisation der Jugendabteilung des VfR.

§ 2 Ziele

(1) Die Jugend ist die Zukunft des Vereins, als Jugendspieler:in, im Ehrenamt und als Teil der Vereinsgemeinschaft. Die Jugendabteilung ist elementarer Bestandteil des Vereins.

(2) Wir bieten unserer Jugend ein sicheres Umfeld, in dem

  • sich die Kinder und Jugendlichen wohl fühlen
  • sich fußballerisch und persönlich weiterentwickeln
  • Spaß am Fußball haben
  • der Gemeinschaftssinn gefördert wird und
  • sie geschützt sind

§ 3 Aufgaben

(1) Wir schützen die Persönlichkeitsrechte unserer Kinder und Jugendlichen.

(2) Wir fördern den Sport als Teil der Jugendarbeit nach § 11 Abs. 3 SGB VIII durch

  • die Ausbildung der fußballtechnischen und taktischen Grundfertigkeiten und konditionellen Grundeigenschaften
  • die Förderung talentierter Jugendlicher
  • die Durchführung von Verbands- und Freundschaftsspielen
  • den Kontakt zu anderen Jugendmannschaften und die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen
  • die Planung und Durchführung von geselligen Freizeiten

§ 4 Kinder und Jugendschutz

(1) Vereinsmitglieder, die bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen (insbesondere alle Trainer:innen und Betreuer:innen mit Spieler:innen unter 18 Jahren und alle Vorstandsmitglieder) verpflichten sich auf

  • den Ehrenkodex Jugend (Anlage 1) und
  • die Verhaltensregeln (Anlage 2) und
  • die Vorlage eines Führungszeugnisses (Anlage 3)

(2) Der VfR beauftragt eine Person, die nicht unmittelbar in die Organisationsstruktur des VfR eingebunden ist, als externen Ansprechpartner:in bei Unsicherheiten, in Verdachtsfällen und bei Vorfällen. Diese:r handelt autonom nach den Interventionsleitlinien im Krisenfall (Anlage 4).

§ 5 Organe

Organe der Jugendabteilung sind:

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendleiter

§ 6 Jugendversammlung

(1) Der Jugendversammlung gehören an:

  • Kinder und Jugendliche des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Trainer:innen und Betreuer:innen
  • Jugendleiter:in
  • Ansprechpartner:in Kinder- und Jugendschutz

(2) Die ordentliche Jugendversammlung findet nach Abschluss der Spielsaison und vor der Mitgliederversammlung des VfR statt. Der Jugendleiter kann jederzeit eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Zu jeder Versammlung ist mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde einzuladen.

(3) Stimmberechtigt sind alle Personen nach Absatz 1.

(4) Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Aufgabe der Jugendversammlung ist die Wahl des Jugendleiters. Dieser muss von der darauffolgenden Mitgliederversammlung des VfR mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

(6) Der Jugendleiter kann in Abstimmung mit dem Hauptvorstand die Jugendversammlung über Entscheidungen abstimmen lassen, die unmittelbaren Einfluss auf die Jugendabteilung haben.

(7) Der Jugendleiter und die Trainer berichten der Jugendversammlung über ihre Tätigkeit in der zurückliegenden Saison.

§ 7 Jugendleiter

(1) Der Jugendleiter

  • vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen
  • ist Ansprechpartner des Hauptvorstandes
  • ist Ansprechpartner für Mitglieder der Jugendversammlung
  • leitet den Spielbetrieb der Jugendabteilung
  • ist Ansprechpartner für den Südbadischen Landesverband und andere Vereine in Angelegenheiten der Jugend

(2) Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Hauptvorstand des Vereins.

(3) Der Jugendleiter wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn die Amtsdauer dadurch den genannten Zeitraum überschreitet.

(4) Scheidet der Jugendleiter auf eigenen Wunsch vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, bestimmt der Hauptvorstand einen kommissarischen Jugendleiter, der bis zur nächsten Jugendversammlung die Funktion übernimmt.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des VfR festgelegt. Es gilt die Beitragsordnung des Vereins.

(2) Der Beitragseinzug und die Verwendung der Mittel obliegt dem Hauptverein.

§ 9 Gültigkeit

(1) Diese Jugendordnung tritt am 03.03.2021 in Kraft und ersetzt die Jugendordnung von 1992.

Südkurier vom 09.01.2019 – Jugendschutz im Verein

Alle Infos zum Kinder- und Jugendschutz beim VfR