Satzung

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 1. August 1920 in Horheim gegründeten Verein führt den Namen

VfR Horheim – Schwerzen e.V.

und hat seinen Sitz in Wutöschingen, Ortsteil Horheim

Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz.

Er ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V., Sitz Freiburg, sowie des Badischen Sportbundes.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg, Registergericht unter der Nr. VR 620221 eingetragen.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Vereinverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports.

Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung des Fußballsports, sowie der Jugendarbeit verwirklicht. Jede andere Sportart kann auch diesem Zweck dienen.

Alle politischen und religiösen Bestrebungen und Bindungen sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Insbesondere dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2a Datenschutz 

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt nach dem Rechtder EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Näheresregelt eine Datenschutzverordnung gemäß § 20 dieser Satzung.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Es werden unterschieden:

  • aktives Mitglied
  • passives Mitglied
  • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
  • Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist unter Angabe der Personalien einzureichen. Für Jugendliche unter 18 Jahre ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführendeVorstand.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

Mit der Anmeldung unterwirft sich das neue Mitglied dieser Satzung und allen Vereinsbeschlüssen sowie den Strafen der Verbandsorgane.

§ 5 Rechte und Pflichten

Für das Stimmrecht der Mitglieder gilt folgende Regelung:

  • Sämtliche Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches uneingeschränktes aktives und passives Stimmrecht.
  • Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  • Das Stimmrecht ist in allen Fällen nicht übertragbar.

Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erzieherische Idee, die sich der Verein zur Aufgabe gesetzt hat, zu unterstützen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen.

§ 6 Ehrungen

Die treue und langjährige Mitgliedschaft und besondere Leistungen für den Verein sollen Anerkennung finden.

  1. Besonders verdienstvolle Mitglieder können durch Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzende/n geehrt werden.Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender und vorbildlicher Weise um den Verein im Allgemeinen und im Besonderen verdient gemacht hat.
  1. Als Auszeichnung werden das silbernen und das goldene Vereinsabzeichen sowie Ehren- (Brief) Urkunde verliehen.
  1. Die Vereinsabzeichen können stimmberechtigte Mitglieder erhalten, die ununterbrochen dem Verein angehört haben:
  • Silberne Ehrennadel für mindestens 15 Jahre
  • Goldene Ehrennadel für mindestens 25 Jahre
  • Ehren- (Brief) Urkunde für mindestens 40 Jahre

Zum Tragen der Vereinsabzeichen bzw. Ehrenernennungen ist nur berechtigt, wer im Besitz der betreffenden Urkunde ist. Über die Ernennung und Auszeichnung entscheidet jeweils die geschäftsführende Vorstandschaft.

§ 7 Beiträge

Die Höhe der Beitragsleistungen (Jahresbeitrag) und evtl. der Aufnahmegebühr sowie notwendig werdende Umlagen der einzelnen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • freiwilliger Austritt
  • Streichung aus der Mitgliederliste
  • Ausschluss
  • Tod

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung/anzeige an den geschäftsführenden Vorstand und wird nach Erfüllung aller Pflichten gegenüber dem Verein zum Jahresende rechtswirksam.

Austritte müssen an den Vorsitzenden gesandt werden.

Der Austritt der Aktiven richtet sich zusätzlich nach der Spielberechtigung und den Regelungen des Südbadischen Fußballverbandes.

b) Ein Mitglied kann durch den geschäftsführendenVorstand in den nachfolgend genannten Fällen von der Mitgliederliste gestrichen werden:

  • Das Mitglied ist mit der Zahlung von einemJahresbeitragim Rückstand und hat trotz zweimaliger Mahnung den Beitrag nicht geleistet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen
  • Das Mitglied wechselt zu einem anderen Fußballverein
  • Das aktive Mitglied hat mit dem Fußball aufgehört
  • Das Mitglied ist unbekannt verzogen

c) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die geschäftsführende Vorstandschaft in folgenden Fällen beschlossen werden:

  • Bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins und bei vorsätzlichemund beharrlichem, den Zweck des Vereins entgegenstehenden Verhalten
  • Bei gröblichem wiederholtem Verstoß gegen die Verwaltungs-, Spiel- oder Platzordnungen
  • Wegen unehrenhaftem oder unkameradschaftlichem Verhalten

Beim Ausschluss eines Mitgliedes ist die 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft erforderlich. Vorher ist dem Beschuldigten Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme zu geben,

Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied das Recht der Berufung an der Jahreshauptversammlung zu und muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen der Vorstandschaft schriftlich per Einschreiben vorgelegt werden.

§ 9 Strafen

Mitglieder, die gegen diese Satzung und gegen die Interessen des Vereins bei den Mitglieds- und Jahreshauptversammlungen und bei allen vom Verein organisierten Veranstaltungen verstoßen, können bestraft werden.

Insbesondere können auch solche Mitglieder bestraft werden, die sportlichen Veranstaltungen, an denen sie teilnehmen sollten, unentschuldigt fernbleiben, oder ohne besondere Erlaubnis in anderen Vereinen sportlich tätig sind oder waren.

Der Hauptvorstand ist berechtigt, in den oben genannten Fällen, im Rahmen der Spiel- und Strafordnung des Verbandes Strafen über Mitglieder zu verhängen. Hierfür gelten:

  • Verwarnen, strenger Hinweis
  • Geldstrafe
  • Spielsperre
  • ein zeitlich begrenztesund unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzen derVereinsanlage

Ist ein Verfahren beim Verband anhängig oder zu erwarten, so tritt anstelle der Vereinsstrafe, die vom Verband ausgesprochene Strafe. Die Mitglieder des Vereins unterstehen somit auch dem Strafrecht des Verbandes.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Hauptvorstand
  • GeschäftsführenderVorstand
  • Jahreshauptversammlung

§ 11 Hauptvorstand

Dem Hauptvorstand gehören an:

  • Vorsitzende/r
  • Vorsitzende/r
  • Schriftführer/in
  • Kassierer/in
  • Jugendleiter/in
  • Spielausschussvorsitzende/r
  • Wirtschaftsleiter/in
  • Bis zu 5 Beisitzer

Der Hauptvorstand wird nach folgendem rollierenden System gewählt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl:

  • Vorsitzende/r
  • Kassierer/in
  • Wirtschaftsleiter/in

Der gemäß der Jugendordnunggewählte Jugendleiter wird von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

In den Jahren mit gerader Jahreszahl:

  • Vorsitzende/r
  • Schriftführer/in
  • Spielausschussvorsitzende/r
  • Beisitzer

Der Hauptvorstand ist von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu wählen.

Die Entlastung des Hauptvorstandes und der evtl. gebildeten Ausschüsse unterliegen allein der Jahreshauptversammlung. Die Entlastung des Hauptvorstandes und die Vornahme der erforderlichen Wahlen werden durch einen von der Jahreshauptversammlung bestimmten Wahlleiter vorgenommen.

Nach Beendigung der Wahlen übernimmt die/der 1. Vorsitzende die weitere Leitung der Jahreshauptversammlung.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Hauptvorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Ersatzmann bestimmen.

§ 12 Der geschäftsführende Vorstand

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • Vorsitzende/r
  • Vorsitzende/r
  • Schriftführer/in
  • Kassierer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die1. Vorsitzende/n und den/die2. Vorsitzende/nvertreten. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die Durchführung der erforderlichen Verwaltungsarbeiten.

Er setzt die erforderlichen Sitzungen des Hauptvorstandes und die alljährlich stattfinde Jahreshauptversammlung termingerecht fest.

§ 13 Mitgliederversammlung

Am Ende jeder Spielsaison findet die ordentliche Mitgliederversammlung (= Jahreshauptversammlung) des Vereins statt.

Der Termin, Ort und Tagesordnung der Versammlung müssen drei Wochen vor dem vom Hauptvorstand festgelegten Termin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wutöschingen bekannt gegeben werden.

Anträge der Mitglieder sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung dem Hauptvorstand vorliegen.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:

  • Jahresbericht
  • Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung der Vorstandschaft
  • Durchführung der jeweils anstehenden Neuwahlen
  • Sonstiges, Wünsche und Anträge

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Für die Gültigkeit der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, es sei denn, die Jahreshauptversammlung beschließt, dass offen durch Handzeichen abgestimmt werden kann.

Die in der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der/vom Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie dem/der Schriftführer/inzu unterzeichnen.

§ 14 Befugnisse

Die einzelnen Mitglieder des Hauptvorstandes legen der Jahreshauptversammlung die erforderlichen Berichte vor.

Die Befugnisse und Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Hauptvorstandes sind:

a) Hauptvorstand

Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

b) 1. Vorsitzende/r

Leitet die Sitzungen des Hauptvorstandes und beruft diesen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Mitglieder des Hauptvorstandes dies beantragen, ein.Repräsentiert insbesondere den Verein nach außen.

c) 2. Vorsitzende/r

Hat die Aufgabe, den 1. Vorsitzenden in jeder Hinsicht zu unterstützen, insbesondere im organisatorischen Bereich und bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse.

d) Schriftführer/in

Fertigt alle erforderlichen Schriftstücke an, die zu Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung erforderlich sind. Hatüber jede Sitzung des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem insbesondere die jeweiligen Beschlüsse festgehalten sind.

e) Kassier/in

Verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und nimmt die für den Verein erforderlichen Zahlungen vor.

f) Jugendleiter/in:

Führt die Jugendabteilung gemäß der jeweils geltenden Jugendordnunggemäß § 20 dieser Satzung.

g) Spielausschussvorsitzende/r:

Trifft alle den Spielbetrieb der Aktiv- und Jugendmannschaften betreffenden organisatorischen und sonstigen erforderlichen Maßnahmenund istVerbindungsglied zwischen der Vorstandschaft und den Spielern/innendes Vereins zu sein.

h) Wirtschaftsleiter/in

Oblig tdie Organisation und Aufsicht aller den wirtschaftlichen Bereich betreffenden Maßnahmen, wie z.B. Arbeitsdienste für das Vereinsheim.

i) Beisitzer

Unterstützung und Beratung des Hauptvorstandes bzw. einzelner o.g. Vorstandsmitglieder bei der Bewältigung ihrer jeweiligen Aufgaben. (Beispiel: Organisation von Arbeitsdiensten, Platzzustand, etc.)

Der Hauptvorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.

§ 14a Vergütung der Organmitglieder

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen

Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Hauptvorstand.

§ 15 Ausschüsse

Sofern es die Vereinsinteressen erfordern, werden für den laufenden SpieI-, Jugend-‚ Veranstaltungs-‚ Sportplatz- und Wirtschaftsbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung nach Art und Zahl vom Hauptvorstand mehrheitlich zu bestimmen sind.

Den Vorsitz führt der/diebetreffende Abteilungsleiter/in(Vorstandsmitglied)undist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, an diesen Sitzungen teilzunehmen. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Hauptvorstandes.

§ 16 Rechnungsprüfer

Die Geldgeschäfte des Vereins sind durch zwei Kassenprüfer, die jährlich durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.

Sie sind mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung, der Belege und der Buchungen verantwortlich.

Die Prüfung hat sich auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben erstrecken.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Hauptvorstand einzuberufen

  • wenn 1/3 der Mitglieder dies wünscht
  • wenn der Hauptvorstand dies für erforderlich hält

§ 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit der Spielsaison zusammen (generell von 01.Juli bis 30.Juni).

§ 19 Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind möglich, wenn diese als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Voraus bekannt gegeben wurde.Inhalt und Gründe für die geplante Satzungsänderung werden zeitgleich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Website des Vereins veröffentlicht.

Zur Änderung sind 2/3 – zwei Drittel – aller gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 20 Vereinsordnungen

Der Verein kann zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen erlassen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Hauptvorstand zuständig.

§ 21 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 — drei Viertel — der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckefällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wutöschingen zur treuhänderischen Verwaltung mit folgenden Auflagen zu:

Wenn innerhalb der nächsten 5 Jahre ein neuer Verein mit gleicher Zielsetzung in Horheim gegründet wird, so erhält dieser das vorhandene Vermögen.

Nach Ablauf dieser 5 Jahre kann das vorhandene Vermögen zu sportlichen Zwecken einem Verein mit gleicher Zielsetzung übergeben werden.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 22.07.2019 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.